GELD-Magazin |
27.01.2017 14:20:00
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Zentrales Kontenregister: Bankgeheimnis bleibt, aber ...
Zu diesem Zweck wurde das zentrale Kontenregister geschaffen. Wer hat nun leichten Einblick auf Ihr Geld und wer nicht? Panik ist für heimische Anleger jedenfalls nicht am Platz.
Jüngere Leserinnen und Leser können sich vielleicht nicht mehr oder nur noch schemenhaft daran erinnern: Sparbücher wiesen früher in der Regel keinen Namen des Besitzers oder sonst eine Zuordnung zu ihm auf. Entscheidend war das Kennwort, mit dem jeder, der das anonyme Sparbuch in Händen hielt, Geld bei der Bank beheben oder einzahlen konnte. Paradiesische Zustände also für alle, die sich vom Fiskus nicht in die Karten blicken lassen wollten. Diese Zeiten sind allerdings vorbei.
"Weißgeldstrategie"
Auf dem internationalen Tapet setzte sich nämlich immer mehr die "Weißgeldstrategie" durch, sprich: das Bestreben, Steuerbetrug und Geldwäsche einen Riegel vorzuschieben. Österreich war in Gefahr, wegen seiner ablehnenden Haltung zur Lockerung des Bankgeheimnisses hier auf der internationalen Blacklist zu landen. Eine Entscheidung über die zukünftige Steuerpolitik war gefragt und die österreichische Bundesregierung handelte nun schnell, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können. Der Gesetzgeber veröffentliche Anfang Mai 2015 einen Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket. Dann ging es Schlag auf Schlag: Gesetzesbeschluss im Nationalrat am 8. Juli 2015, Beschluss im Bundesrat am 23. Juli und letztendlich das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 2016. Wesentlicher Punkt ist dabei das zentrale Kontenregister. Rund 40 Millionen Konten wurden seitens der österreichischen Banken bei diesem Register des Bundesrechenzentrums elektronisch gemeldet und sind seit 5. Oktober 2016 abrufbar. Erfasst sind alle Konten, Depots und Sparbücher in- und ausländischer Konteninhaber sowie juristischer Personen per März 2015. Damit sollte verhindert werden, dass Konten/Depots im Zeitraum zwischen Veröffentlichung der Gesetzesgrundlage und deren Inkrafttreten unbemerkt geschlossen werden. Mit den Kontonummern wurden personenbezogene Daten über den Inhaber bzw. vorhandener vertretungsbefugter Personen sowie der Tag der Eröffnung bzw. Schließung und der Name des depotführenden Kreditinstituts übermittelt. Konto- bzw. Depotsalden werden im Kontenregister allerdings nicht erfasst.Bankgeheimnis weiter gelockert
Das österreichische Bankgeheimnis wurde mit Einführung des Registers ohne Frage gelockert: Das Bundesministerium für Finanzen erhielt deutlich erweiterte Befugnisse. Auch die Staatsanwaltschaft und die Bundesabgabenbehörde können Einsicht nehmen. "Die österreichische Finanzbehörde kann damit im finanzstrafrechtlichen Verfahren auf Knopfdruck erheben, wer wie viele Konten bei welcher Bank führt und wer darauf zugreifen kann. Hegt die Abgabenbehörde ‚berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen‘, kann diese auch außerhalb eines Finanzstrafverfahrens mit richterlicher Genehmigung eine Kontoöffnung beantragen", schreibt Steuerexpertin Elisabeth Günther in einer Analyse der Schoellerbank zum Thema. Im Gespräch mit dem GELD-Magazin betont sie allerdings, dass damit "kein wahlloser Zugriff seitens der Behörden, etwa bei Erbschaften, besteht. Nicht jeder Finanzbeamte kann willkürlich in das Kontoregister Einblick nehmen." Stattdessen besteht eine strenge Vorgehensweise: Taucht der Verdacht von Unregelmäßigkeiten auf, so setzt sich zunächst die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen/Kontoinhaber in Verbindung. Will der Betreffende nicht kooperieren oder entsteht der Eindruck, er wolle etwas verheimlichen, folgt der nächste Schritt. Der zuständige Beamte legt den Sachverhalt seinem Vorgesetzten in der Finanzlandesdirektion zur Prüfung vor. Erst danach kann ein richterlicher Beschluss für Einsicht in das zentrale Kontenregister beantragt werden. Gibt der Richter sein Placet, wird von der entsprechenden Bank der Kontozugriff verlangt. Das Institut muss dann unverzüglich die Daten offen legen. Somit sind also interne und externe Checks gegeben. Außerdem ist jede Einsichtnahme seitens der Behörde zu protokollieren und der Betroffene in Kenntnis zu setzen. Keine Einsicht haben neben den österreichischen Sozialversicherungen ebenso wenig Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Im Zuge einer routinemäßigen Abgabenerhebung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist eine Einsicht in das Kontenregister in der Regel ebenfalls nicht begründet. Deshalb zieht auch Expertin Günther den Schluss: "Das Bankgeheimnis hat sich nicht in Luft aufgelöst. Es ist im Inland noch insofern intakt, als der Zugriff auf das Kontenregister nur einem sehr eingeschränkten Teilnehmerkreis unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Seit Beginn des internationalen automatischen Informationsaustausches gehört das Bankgeheimnis für Auslandskunden österreichischer Banken jedoch endgültig der Vergangenheit an." Von Harald Kolerus/GELD-Magazin
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