16.05.2024 13:02:38

OTS: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) / Keine ...

Keine Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (CSRD) für EbAV

Berlin (ots) - Die aba unterstützt das Ziel des Bundesministeriums der Justiz

(BMJ), die Vorgaben der EU-Richtlinie 2022/2464 zur

Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability

Reporting Directive, CSRD (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?toc=O

J%3AL%3A2022%3A322%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.DEU) ) national

1:1 umzusetzen. Im Hinblick auf die Einrichtungen der betrieblichen

Altersversorgung (EbAV) geht der Referentenentwurf (https://www.bmj.de/SharedDoc

s/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

zum CSRD-Umsetzungsgesetz jedoch darüber hinaus. "Hier sollte nochmals Hand

angelegt werden, so Dirk Jargstorff, stellv. Vorsitzender des aba-Vorstands und

Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionsfonds. Weiter führt er aus:

"Bürokratieabbau in Deutschland ist dringend notwendig. Lassen Sie uns aber

bitte auch die Schaffung von Anforderungen ohne Mehrwert und damit unnötiger

Bürokratie für Altersversorgungseinrichtungen vermeiden."

Das Thema "CSRD und EbAV" war Schwerpunkt der aba-Stellungnahme vom 19. April

2024 zum BMJ-Referentenentwurf und wurde im Rahmen des zweiten Tages der

aba-Jahrestagung am 15. Mai 2024 in Berlin aufgegriffen:

Der BMJ-Referentenentwurf nimmt die VVaG und PFVaG weitgehend von den

nicht-finanziellen Berichtspflichten aus. Dies ist richtig, da VVaG und PFVaG

nach den Vorgaben der Richtlinie nicht erfasst werden. Die zusätzliche

Anforderung "solange nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden" findet

sich aber nicht in der Richtlinie und stellt eine deutsche Verschärfung

gegenüber der europäischen Vorgabe dar. Der Referentenentwurf sieht vor, dass

EbAV in der Rechtsform der AG - sofern sie die für Versicherungsunternehmen

vorgesehenen Größenkriterien erfüllen - die CSRD-Anforderungen erfüllen müssen.

Doch EbAV sind keine Versicherungsunternehmen im europäischen Recht! Damit

gelten nach europäischem Recht Nettoumsatzerlöse für die Ermittlung des

Größenkriteriums, nicht gebuchte Bruttobeiträge - wie es der

BMJ-Referentenentwurf vorsieht.

Dirk Jargstorff betont: "Diese deutsche Abweichung von der europäischen Vorgabe

ist weder sinnvoll noch notwendig. Auch in diese Altersversorgungseinrichtungen

können weder institutionelle noch private Anleger, denen diese nicht-finanzielle

Berichterstattung nützen könnten, investieren. Gleichzeitig würde die

Verpflichtung zur CSRD-Berichtspflicht bei den Altersversorgungseinrichtungen,

die durch keine Konzernberichterstattung entlastet werden, zu sehr großem

zusätzlichen Aufwand und Kosten in beträchtlicher Höhe führen, die letztlich von

den Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern durch niedrigere

Betriebsrenten zu tragen wären."

Ferner weist die aba darauf hin, dass auch der PSVaG, der als Träger der

gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht den

Anforderungen der EU-Richtlinie Solvency II unterliegt, vom nationalen

Umsetzungsgesetz nicht erfasst werden darf.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen

Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist

parteipolitisch neutral und setzt sich seit mehr als 85 Jahren unabhängig vom

jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen

Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

Pressekontakt:

Klaus Stiefermann

Geschäftsführer

+49 30 3385811-10

mailto:klaus.stiefermann@aba-online.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/102567/5780934

OTS: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (a

ba)

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