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21.09.2023 17:30:38
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KORREKTUR/OLG: Klage der Verbraucherzentrale gegen Parship hat kaum Chancen
(Auch Verträge mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und einer automatischen Verlängerung um weitere zwölf Monate hält das Gericht für unangemessen. Das wurde im 2. Satz des 2. Absatzes ergänzt. Betroffen sind Verträge aus den Jahren 2017 bis 2022 (statt: 2020). Die Angaben im 3. Satz des 2. Absatzes wurde korrigiert.)
HAMBURG (dpa-AFX) - Eine Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Kündigungsrecht bei der Online-Partnervermittlung Parship hat wenig Aussicht auf Erfolg. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg deutete die Vorsitzende des Zivilsenats, Stephanie Zöllner, am Donnerstag an, dass das Gericht die Klage zum überwiegenden Teil zurückweisen wird.
Nur in einem Punkt könnte die Verbraucherzentrale Erfolg haben. Dabei geht es um die automatische Verlängerung einer sechs- oder zwölfmonatigen Mitgliedschaft um ein ganzes Jahr, sofern nicht zwölf Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit gekündigt wird. Diese Regelung betraf allerdings nur die Premium-Mitgliedschaften zwischen 2017 und 2022. Inzwischen hat Parship seine Geschäftsbedingungen geändert.
Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass Kunden ihren Vertrag mit Parship jederzeit fristlos kündigen dürfen. Bei der Partnervermittlung machten die Nutzer Angaben aus ihrer Privat- und Intimsphäre. Habe ein Kunde das Gefühl, seine Daten seien bei der Vermittlungsagentur nicht mehr in guten Händen, sei ein längeres Festhalten am Vertrag unzumutbar. In ihrer Argumentation beruft sich die Verbraucherzentrale auf einen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 627), nach dem Verträge über Dienste mit einer besonderen Vertrauensstellung fristlos gekündigt werden dürfen.
Die Verbraucherzentrale vertritt im Verfahren 29 Parship-Kunden. Rund 1200 weitere haben sich der Klage nach Angaben des Bundesverbandes angeschlossen. Das Oberlandesgericht will sein Urteil am 26. Oktober verkünden./bsp/DP/stk

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